(1) Die Katastrophenhilfe ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzubereiten und durchzuführen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) Katastrophe: ein durch elementare oder technische Vorgänge ausgelöstes Ereignis, durch das in großem Umfang Menschen oder Sachen gefährdet, verletzt, getötet oder beschädigt werden,
b) Katastrophenhilfe: Maßnahmen mit dem Ziel, die unmittelbaren Auswirkungen einer Katastrophe zu verhindern, einzudämmen oder vorläufig zu beseitigen.
(3) Durch dieses Gesetz werden sonstige Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen sowie Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, nicht berührt.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
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