(1) Die Kosten der Betriebsfeuerwehr hat der Betriebsinhaber zu tragen.
(2) Im Falle des § 39 Abs. 3 dieses Gesetzes hat die Gemeinde einen angemessenen Teil dieser Kosten zu übernehmen.
(3) Wenn eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 39 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Hilfeleistung herangezogen wird, kann sie den Ersatz der im § 35 Abs. 6 angeführten Kosten beanspruchen.
(4) Wenn eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 39 Abs. 3 dieses Gesetzes mit den Aufgaben der Ortsfeuerwehr dauernd betraut ist, steht ihr dieser Kostenersatz nur dann zu, wenn sie die Nachbarhilfe über den engeren Nachbarbereich des § 35 Abs. 5 dieses Gesetzes hinaus geleistet hat.
(5) Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kostenersatz nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag der Betriebsfeuerwehr mit Bescheid festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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