(1) Die Gemeinde hat die zur Ausschaltung elektrischer Leitungen und zur Lösch- und Rettungsarbeit benötigten Geräte bereitzustellen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde setzt unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der Gemeinde das Mindestausmaß und die Art der Ausrüstung in Anlehnung an die zur Vereinheitlichung der Feuerwehrausrüstung ergangenen Weisungen fest.
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