§ 18 — Feuerpolizeiordnung
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Brandbekämpfung
B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde § 18
§ 18
Die Gemeinde hat in jeder Ortschaft Brandmeldestellen zu bestimmen und als solche mit roter Schrift auf weißem Grund zu bezeichnen.
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