(1) Der Dienstpflicht nach §§ 14 und 15 unterliegen nicht
a) Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dazu nicht fähig sind,
b) Personen, die im Heeresdienst, öffentlichen Sicherheits-, Gesundheits- oder Seelsorgedienst tätig sind.
(2) Fahrzeuge und Zugtiere des Bundes oder des Landes dürfen nur mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Stellen gemäß § 14 Abs. 2 herangezogen werden; Fahrzeuge und Zugtiere, die im Gesundheits- und Rettungsdienst oder von Ärzten und Tierärzten zur Ausübung ihres Berufes verwendet werden, unterliegen nicht der Anforderung, desgleichen nicht Zuchthengste, trächtige und säugende Stuten.
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