*) Fassung LGBl.Nr. 68/2019
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die für seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und darauf aufbauend unter Berücksichtigung der auf Unionsebene und Bundesebene ermittelten Risiken angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen. Die Strategien, Kontrollen und Verfahren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Art der Geschäftstätigkeit des Bewilligungsinhabers stehen. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auskünfte über die vorgesehenen bzw. getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat für die Strategien, Kontrollen und Verfahren die Genehmigung der Führungsebene des Wettunternehmens einzuholen und diese bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2017, 68/2019
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