(1) Jeder Bewilligungsinhaber hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Über Verlangen der Bezirkshauptmannschaft oder der Landesregierung sind ihnen näher zu bestimmende Auszüge aus dem Wettbuch zu übermitteln.
(2) In den Fällen des § 9b Abs. 1 hat der Bewilligungsinhaber im Wettbuch zusätzlich die nach § 9b Abs. 2 festgestellte Identität des Wettkunden, des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der Person, die angibt, im Namen des Wettkunden handeln zu wollen, unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes bzw. des Wettgewinnes festzuhalten.
(3) Die im Wettbuch gespeicherten Daten dürfen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Wettvorganges, gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind spätestens fünf Jahre nach Ablauf dieser Frist zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Gesetze erfordern eine längere Aufbewahrungsfrist oder berechtigen zu einer solchen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalte und Fälschungssicherheit des Wettbuches treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017, 68/2019
Keine Verweise gefunden
Rückverweise