(1) Der Bewilligungsinhaber einer Betriebsstätte muss sicherstellen, dass die Betriebsstätte oder Räume in der Betriebsstätte, die der Teilnahme an einer Wette dienen, spätestens um 24.00 Uhr geschlossen und frühestens um 6.00 Uhr geöffnet werden und in dieser Zeit kein Wettbetrieb stattfindet.
(2) Die Betriebszeiten sind außerhalb der Betriebsstätte gut sichtbar auszuhängen.
(3) Aus Anlass internationaler sportlicher Großereignisse können auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung die Betriebszeiten verlängert werden, sofern öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, nicht entgegenstehen und eine unzumutbare Belästigung von Personen, die im Umkreis von 50 Meter rund um die jeweilige Betriebsstätte wohnen oder dort sonst regelmäßig verkehren, durch ein in oder vor der Betriebsstätte gesetztes Verhalten nicht zu erwarten ist.
(4) Der Bewilligungsinhaber muss sicherstellen, dass während der Betriebszeiten eine verantwortliche Person gemäß § 3 Abs. 1 lit. h erreichbar und auf Verlangen der Behörde in angemessener Zeit in der Betriebsstätte persönlich anwesend ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017, 68/2019
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