(1) Nur volljährigen Personen darf die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werden. Im Zweifelsfalle hat der Bewilligungsinhaber das Alter der Wettkunden durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.
(2) Der Bewilligungsinhaber einer Betriebsstätte mit einem Wettterminal muss jedenfalls dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Der Bewilligungsinhaber hat die Identität (Name und Geburtsdatum) des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen drei Jahre lang aufbewahrt werden.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat vor dem Eingang zu Räumen mit einem Wettterminal auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche im Sinne des Abs. 2 hinzuweisen.
(4) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit einem Wettterminal selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Landesregierung oder an den Wettunternehmer, der diese Mitteilung unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten hat. Diese schriftliche Mitteilung ist ab ihrem Einlangen bei der Landesregierung unwiderruflich. Der Abs. 9 bleibt unberührt.
(5) Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung den Namen und das Geburtsdatum einer Person, bei der insbesondere aufgrund der Häufigkeit der Teilnahme an Wetten die begründete Annahme besteht, dass sie spielsuchtgefährdet ist, mitzuteilen.
(6) Wenn die Landesregierung aufgrund einer Mitteilung nach Abs. 5 oder sonst Kenntnis davon erlangt, dass bei einer Person die begründete Annahme besteht, dass sie spielsuchtgefährdet ist, so hat sie darüber die betroffene Person schriftlich zu verständigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu geben. In dieser Verständigung hat die Landesregierung über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in geeigneten Einrichtungen zu informieren sowie auf die Rechtsfolgen nach den Abs. 7 und 8 hinzuweisen.
(7) Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass sie spielsuchtgefährdet ist, innerhalb der Frist nach Abs. 6 nicht glaubhaft widerlegen, so hat die Landesregierung eine geeignete Einrichtung mit der Durchführung eines Abklärungsgespräches mit der betroffenen Person zu beauftragen.
(8) Verweigert die betroffene Person das Abklärungsgespräch oder wird durch das Abklärungsgespräch die begründete Annahme, dass sie spielsuchtgefährdet oder bereits spielsüchtig ist, bestätigt, so hat die Landesregierung diese Person von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit einem Wettterminal mit Bescheid zu sperren (Fremdsperre).
(9) Eine Aufhebung der Sperre (Abs. 4 oder 8) ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf Verlangen der gesperrten Person durch die Landesregierung möglich.
(10) Die Landesregierung hat jedem Bewilligungsinhaber einer Betriebsstätte mit einem Wettterminal die Sperre (Abs. 4 oder 8) sowie deren Aufhebung samt Namen und Geburtsdatum der gesperrten Person mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012
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