(1) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die
a) ausschließlich die Teilnahme an einer erlaubten Wette ermöglichen,
b) keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,
c) über keine Eigenschaften verfügen, die eine Teilnahme an einer Wette über ein anderes technisches Gerät als das Wettterminal selbst ermöglichen,
d) mit einer Seriennummer ausgestattet sind und
e) gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, u.dgl. hervorgerufene Einflüsse gesichert sind.
(2) Die Landesregierung kann, soweit dies erforderlich ist, mit Verordnung die Eigenschaften nach Abs. 1 näher bestimmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017
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