(1) Im Interesse der einheitlichen Behandlung der Wettkunden darf die Ausübung der Tätigkeit nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement erfolgen. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in der Betriebsstätte auszuhängen oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Das Wettreglement hat jedenfalls vorzusehen:
a) Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung,
b) das Wettverbot mit Kindern und Jugendlichen,
c) Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in einer dafür geeigneten Einrichtung,
d) für Betriebsstätten mit einem Wettterminal der Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und einer Fremdsperre.
(3) Im Interesse der einheitlichen Behandlung der Wettkunden und der Nachvollziehbarkeit der Wetttätigkeit ist diese unter Verwendung einheitlicher Wettscheine auszuüben. Sie müssen jedenfalls den Namen des Bewilligungsinhabers gemäß § 3, den Tag und die Zeit des Wettabschlusses, die Wettscheinnummer, den Wettgegenstand und den Einsatz und den möglichen Gewinn (Wettquote) enthalten.
(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Informationen nach Abs. 2 lit. c sowie die zur Durchführung von Beratungs- und Abklärungsgesprächen geeigneten Einrichtungen näher zu bestimmen. Weiters können in ihr nähere Angaben zu Form und Inhalt der Wettscheine bestimmt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017
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