(1) Der Bewilligungswerber hat zur Deckung seiner Haftung für Ansprüche aus dem Wettverhältnis eine Bankgarantie oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis in der Höhe von mindestens 75.000 Euro eines in der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts vorzulegen. Die Garantie beträgt ab fünfzig Betriebsstätten 125.000 Euro und erhöht sich für jeweils fünfzig weitere Betriebsstätten um 50.000 Euro. Im Falle von Betriebsstätten mit einem Wettterminal erhöht sich die Garantie je Wettterminal um 10.000 Euro. Die Garantie hat zumindest bis zum Ablauf von einem Jahr nach Erlöschen der Bewilligung gemäß § 2 zu gelten.
(2) Die Bankgarantie steht auch für die Vollstreckung von Forderungen aus dem Wettverhältnis zur Verfügung.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012
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