(1) Die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.
(2) Die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
a) er von einem ordentlichen Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes) unterliegt; weiters wenn er von einem ordentlichen Gericht wegen Verstoßes gegen § 168 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
b) er wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
c) er wegen einer schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Übertretung nach § 15 Abs. 1 lit. j oder einer Kombination davon bestraft worden ist, über ihn wegen eines solchen Vergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 Euro verhängt wurde und wenn seit seiner Bestrafung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden;
d) er wegen schwer wiegender Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere wegen Übertretungen nach § 15 Abs. 1 lit. a bis c, h, j, k oder l, wegen Verstoßes gegen das Verbot nach § 4 des Spielapparategesetzes oder gegen § 52 Abs. 1 des Glücksspielgesetzes oder wegen Verstoßes gegen § 16 des Abgabengesetzes, sofern dieser Verstoß die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals betrifft, mehr als einmal bestraft worden ist und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden.
(3) Der Bewilligungswerber ist nicht zuverlässig, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(4) Zum Nachweis der Verlässlichkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, anzuschließen. Diese Bescheinigungen dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein. Der § 3 Abs. 4a gilt sinngemäß.
(5) Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können die Strafregisterbescheinigung sowie den Auszug aus der Insolvenzdatei durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsland ersetzen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 44/2013, 46/2017, 68/2019, 4/2022
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