(1) Die Anzeige über die Verlegung oder die Hinzunahme einer Betriebsstätte, die Hinzunahme oder den Austausch eines Wettterminals, die Änderung des Wettreglements oder des Wettscheines oder die Änderung betreffend eine verantwortliche Person ist von der Landesregierung zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 vorliegen, sonst ist die Maßnahme zu untersagen. § 3 Abs. 4 bis 5, Abs. 6 zweiter Satz sowie § 7 gelten sinngemäß.
(2) Die Entscheidung hat innerhalb von acht Wochen zu ergehen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann die Tätigkeit, sofern keine Untersagung erfolgt ist, aufgenommen werden.
(3) Die Anzeige über die Einstellung einer Betriebsstätte oder über die Entfernung eines Wettterminals ist von der Landesregierung jedenfalls zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Die Landesregierung hat eine Bescheinigung auszustellen, dass eine Anzeige nach Abs. 1 oder 3 zur Kenntnis genommen wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017, 4/2022
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