(1) Die Bewilligung ist natürlichen Personen zu erteilen, wenn
a) sie volljährig und entscheidungsfähig sind,
b) sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
c) sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 5) und die erforderliche fachliche Eignung aufweisen,
d) sie eine Bankgarantie vorlegen (§ 6),
e) sie ein Wettreglement und einen Wettschein vorlegen (§ 7),
f) sie ihre Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorlegen (§ 9a Abs. 1),
g) für die beantragte Betriebsstätte noch keine Bewilligung nach diesem Gesetz für eine andere Person erteilt wurde,
h) sie für jede Betriebsstätte zumindest eine verantwortliche Person unter Angabe der Kontaktdaten namhaft machen, die die Voraussetzungen nach lit. a bis c erfüllt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen; eine Person kann nicht für mehr als eine Betriebsstätte die verantwortliche Person sein,
i) unter Berücksichtigung der beantragten Wetttätigkeit, der Art und Lage der Betriebsstätte oder stätten und der Umgebungssituation öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, nicht entgegen stehen und eine unzumutbare Belästigung von Personen, die im Umkreis von 50 Meter rund um die jeweilige Betriebsstätte wohnen oder dort sonst regelmäßig verkehren, durch ein in oder vor der Betriebsstätte gesetztes Verhalten nicht zu erwarten ist,
j) die beantragte Betriebsstätte mindestens 150 Meter von der nächsten Betriebsstätte sowie von Kinderbildungs- und -betreuungeinrichtungen, Schulen, Kinder- und Jugendspielplätzen, Flüchtlings- und Obdachlosenheimen, Institutionen und Einrichtungen betreffend suchtgefährdete Personen, u.dgl. entfernt ist; Betriebsstätten im Rahmen eines Tabakfachgeschäftes sind ausgenommen bzw. nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Bewilligung ist juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu erteilen, wenn sie
a) ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
b) die in Abs. 1 lit. d bis j geforderten Voraussetzungen erfüllen und
c) einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und c erfüllt, und auch der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes diese Voraussetzungen erfüllt.
Wenn die Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Staat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines dieser Staaten stehen.
(3) Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt, darf die Bewilligung abgesehen von den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nur erteilt werden, wenn
a) der Bewilligungswerber höchstens zwei Betriebsstätten mit je höchstens drei Wettterminals betreibt,
b) der Bewilligungswerber bzw. eine Person, die als Gesellschafter oder sonst auf einen Bewilligungswerber nach Abs. 2 einen beherrschenden Einfluss hat, keinen beherrschenden Einfluss auf eine andere juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Tätigkeit nach Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ausübt, hat; dies gilt nur, wenn die betroffene Person dadurch einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb von mehr als zwei Betriebsstätten mit einem Wettterminal hätte,
c) der Bewilligungswerber über die beantragte Betriebsstätte verfügungsberechtigt ist und
d) die Wettterminals die Eigenschaften nach § 7a erfüllen.
(4) Dem Antrag auf Bewilligung sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist insbesondere auch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach § 7a vorzulegen.
(4a) Die Übermittlung von Nachweisen gemäß Abs. 4 erster Satz ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
(5) Vor Erteilung der Bewilligung ist der Gemeinde, in der die Betriebsstätte errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde zu verständigen.
(6) Die Bewilligung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal muss im Bewilligungsbescheid auch die Seriennummer des Wettterminals angeführt werden. Die erstmalige Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, jede neuerliche Bewilligung auf längstens fünf Jahre zu befristen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 9/2012, 46/2017, 68/2019, 24/2020, 4/2022
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