(1) Für eine bei Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 46/2017, rechtmäßig betriebene Betriebsstätte gilt im Falle eines vor Ablauf der Befristung gestellten Antrages auf neuerliche Bewilligung nicht die Abstandsregelung des § 3 Abs. 1 lit. i in der Fassung LGBl.Nr. 46/2017, sondern jene des § 3 Abs. 3 lit. d in der Fassung vor LGBl.Nr. 46/2017. Dies gilt nicht, wenn die Betriebsstätte mit einem zusätzlichen Wettterminal betrieben werden soll.
(2) § 7 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 46/2017 gilt nicht für Wetttätigkeiten, die aufgrund einer vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilten Bewilligung ausgeübt werden.
(3) § 7c in der Fassung LGBl.Nr. 46/2017 kommt auf vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits bewilligte Betriebsstätten drei Monate nach Inkrafttreten zur Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2017
Keine Verweise gefunden
Rückverweise