(1) Bewilligungen, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012, aufrecht sind, gelten als Bewilligungen im Sinne des § 3 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012; Befristungen bleiben erhalten. Die Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.
(2) Eine Bewilligung, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurde und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012, aufrecht ist, berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit des Buchmachers oder Totalisateurs über Wettterminals nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012. Die Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.
(3) Sofern innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012, ein Antrag auf Bewilligung nach § 3 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 3 gestellt wird, so berechtigt eine Bewilligung nach Abs. 2 zur Ausübung der Tätigkeit über Wettterminals bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Vermittler von Wettkunden, die diese Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012, aufgrund einer gewerberechtlichen Berechtigung ausüben.
(5) Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers aufgrund einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 oder 2 ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012, das Wettreglement an die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 lit. c und im Falle der Ausübung der Tätigkeit aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 2 auch an die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 lit. d anzupassen.
(6) Wird die Tätigkeit eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 bis 4 ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (§ 1 Abs. 6) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtung nach § 7b Abs. 2 erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012, einzuhalten.
(7) Für den Fall, dass die Änderungen des § 14 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 9/2012 oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 9/2012, ohne diese Änderungen oder ohne diese Teile kundzumachen.
(8) Für den Fall, dass die Änderungen des § 14 Abs. 1, die §§ 9e Abs. 1 bis 3 und 14a Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 68/2019 oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl.Nr. 68/2019, ohne diese Änderungen bzw. Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 44/2013, 68/2019
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