(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt oder entgegen § 2 Abs. 2 eine Anzeige an die Landesregierung über die Einstellung einer Betriebsstätte oder die Entfernung eines Wettterminals unterlässt,
b) den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt oder die Auflagen nicht erfüllt oder entgegen § 7a Abs. 1 oder einer auf § 7a Abs. 2 beruhenden Verordnung ein Wettterminal aufstellt oder betreibt,
c) als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs. 6) ermöglicht,
d) die Tätigkeit als Wettunternehmer in einer Betriebsstätte ausübt, obwohl die verantwortliche Person nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen,
e) ein unrichtiges Gutachten nach § 3 Abs. 4 erstellt,
f) die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne aufrechte Bankgarantie ausübt,
g) die Tätigkeit als Wettunternehmer entgegen dem Wettreglement ausübt, das Wettreglement nicht ordnungsgemäß aushängt oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 7 Abs. 1), das Wettreglement entgegen § 16 Abs. 5 nicht anpasst oder entgegen § 7 Abs. 3 keine oder der genannten Bestimmung bzw. einer Verordnung nach § 7 Abs. 4 widersprechende Wettscheine verwendet,
h) den Vorschriften des § 7b Abs. 1 bis 5 oder § 7c zuwiderhandelt,
i) die Betriebsstätte nicht ordnungsgemäß kennzeichnet (§ 8),
j) den Vorschriften der §§ 9 bis 9e oder einer auf § 9 Abs. 4 beruhenden Verordnung zuwiderhandelt,
k) die Organe der Behörde oder die zugezogenen Sachverständigen oder Zeugen an der Ausübung der ihnen gemäß § 10 zustehenden Rechte hindert oder als Eigentümer oder sonst verfügungsberechtigte Person der Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 6 nicht nachkommt,
l) einer Maßnahme nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie einem Bescheid nach § 12 Abs. 4 oder § 12a Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Übertretungen nach den Abs. 1 und 2 sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.
(4) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. j um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro. § 38 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(5) Die Behörde kann gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 3 und 4 verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 lit. j zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organes der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
a) Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;
b) Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
c) Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
Juristische Personen können wegen Übertretungen nach Abs. 1 lit. j auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der oben genannten Personen die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
(6) Die Landesregierung hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Übertretungen nach Abs. 1 lit. j mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. In gleicher Weise ist ein aufgrund einer solchen Übertretung erlassener rechtskräftiger verwaltungspolizeilicher Auftrag nach § 12a Abs. 1 und ein aufgrund einer solchen Übertretung getätigter rechtskräftiger Widerruf der Bewilligung nach § 11 Abs. 2 lit. a zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung
a) die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
b) die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Landesregierung die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder
c) die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach lit. a und b nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Geldstrafen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung nicht früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
(7) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 6 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(8) Technische Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen und die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen aufgestellt oder betrieben werden, können unabhängig von einer Bestrafung nach Abs. 1 bis 4 einschließlich technischer Hilfsmittel und des aus dem illegalen Wettbetrieb herrührenden Geldes für verfallen erklärt werden. Erwachsen der Behörde durch den Verfall Kosten, so sind diese der verpflichteten Person mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben. Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 44/2013, 46/2017, 37/2018, 68/2019
Keine Verweise gefunden
Rückverweise