(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Erforderlich sind insbesondere folgende Daten:
a) Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Bewilligungsinhabers und – bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften – auch des Geschäftsführers, der verantwortlichen Person sowie der gesperrten Personen,
b) Daten über die bewilligten Betriebsstätten und Wettterminals,
c) Daten über den Beginn, die Dauer und das Erlöschen der Bewilligung,
d) Daten über Wettkunden und deren Treugebern,
e) Daten über wirtschaftliche Eigentümer.
(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Bezirkshauptmannschaften die Daten nach Abs. 1 zu übermitteln oder ihnen eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, der Landesregierung die personenbezogenen Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. c und d zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 5), die Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge (§ 12a) und die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 6 erforderlich sind. Die Bezirkshauptmannschaften sind zudem verpflichtet, der Landesregierung die im Zuge der Überwachung nach § 10 ermittelten personenbezogenen Daten zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten zur Überwachung nach § 10a erforderlich sind.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, über den Ausgang einer Beschlagnahme nach § 12 Abs. 1 oder eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 15 Abs. 1 lit. a, sofern die Tätigkeit als Wettunternehmer über Wettterminals ausgeübt wird, zu informieren, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Gemeinden im Rahmen des Abgabenrechts erforderlich sind.
(5) Soweit die Landesregierung oder die Bezirkshauptmannschaften auf Grundlage dieses Gesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung personenbezogene Daten verarbeiten, ist dies eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 37/2018, 68/2019
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