(1) Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Geldwäschemeldestelle des Bundes hat Auskunftsersuchen der Landesregierung im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn, es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass die Beantwortung sich negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, die Beantwortung steht in einem eindeutigen Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant. Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und der Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
(3) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen zu umfassen. Die Landesregierung hat diese Statistiken zumindest einmal jährlich dem für Finanzen zuständigen Bundesminister zu übermitteln und diesem auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G).
(4) Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach den §§ 9 bis 9e zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(5) Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6) Die Landesregierung darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe zum Zwecke der Verhinderung oder der Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
a) das Ersuchen berührt nach Ansicht der Landesregierung auch steuerliche Belange;
b) die Bewilligungsinhaber, von denen diese Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;
c) im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;
d) Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Landesregierung.
(7) Die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsicht über die Bewilligungsinhaber sowie die Bezirkshauptmannschaften zum Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren sind zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes berechtigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2019, 4/2022
Rückverweise
Keine Verweise gefunden