(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 10, 10a, 12, 12a und 15 Abs. 1 lit. a bis d und g bis l dieses Gesetzes im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
(2) Angehörige eines Gemeindewachkörpers können von der Behörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Sicherung der Befugnisse nach den §§ 10 und 10a sowie zur Vollziehung der §§ 12 und 12a herangezogen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005, 9/2012, 46/2017, 68/2019
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