(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft, soweit nicht eine Zuständigkeit der Landesregierung festgelegt ist.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung ihre Zuständigkeit in einzelnen oder allen Angelegenheiten auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 44/2013
Keine Verweise gefunden
Rückverweise