(1) Wenn es sich bei Übertretungen nach § 15 Abs. 1 lit. j um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, kann die Landesregierung der Person, welche die Übertretung begangen hat, mit Bescheid auftragen, ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen sowie vorübergehend untersagen, bei Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Ein Bescheid, mit dem einer Person aufgetragen wurde, ihre rechtswidrige Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen, ist von der Landesregierung aufzuheben, wenn die rechtswidrige Verhaltensweise eingestellt wurde und eine Wiederholung nicht mehr zu erwarten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2019
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