(1) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird, und ist nicht auszuschließen, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung der Tätigkeit des Wettunternehmers notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Beschlagnahme von technischen Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen oder geeignet sind, diesen Anschein zu erwecken, von sonstigen technischen Hilfsmitteln sowie von dem Wettbetrieb zuzurechnendem Geld, an Ort und Stelle treffen. Dem Wettunternehmer ist im Falle einer Beschlagnahme sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn dieser nicht feststellbar bzw. anwesend ist, an Ort und Stelle zu hinterlassen. Bestehende Rechte sind soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Gesetzes möglich ist.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Behörde, wenn mit Maßnahmen nach Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden wird, den Betrieb gänzlich oder teilweise an Ort und Stelle schließen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
(4) Über Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 ist innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Falls der Wettunternehmer nicht herangezogen werden kann, kann
a) auf eine Maßnahme nach Abs. 1 selbständig erkannt werden; die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen; dazu ist für die Dauer von zumindest zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes), dass der Bescheid bei der Behörde liegt; die Zustellung gilt mit Ablauf des Tages, an dem die Veröffentlichung begonnen wurde, als bewirkt;
b) der Bescheid im Falle einer Maßnahme nach Abs. 2 auch an den Eigentümer oder die sonst über die Betriebsstätte verfügungsberechtigte Person ergehen; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte nachweist, dass er der Tätigkeit nicht zugestimmt hat, sie nicht geduldet hat und er aus ihr keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann.
(5) Bescheide nach Abs. 4 haben dingliche Wirkung; sie sind sofort vollstreckbar.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 4 nicht mehr vor und ist eine Wiederaufnahme einer unzulässigen Wetttätigkeit nicht zu erwarten, so hat die Behörde auf Antrag die Verfügung nach Abs. 4 mit Bescheid aufzuheben.
(7) Erwachsen der Behörde durch die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 Kosten, so können diese dem Verpflichteten mit Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, sofern eine Entscheidung nach Abs. 4 rechtskräftig wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017, 4/2022
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