(1) Die Bewilligung erlischt durch Widerruf oder Zurücklegung der Bewilligung.
(2) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
a) die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, insbesondere, wenn die Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers oder des Geschäftsführers nicht mehr gegeben ist, wobei der Wegfall der in § 3 Abs. 1 lit. j normierten Voraussetzung nicht zu berücksichtigen ist,
b) sich nachträglich herausstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren,
c) dem Fortbestand der Bewilligung öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, entgegenstehen, wobei insbesondere auch berücksichtigt werden kann, wenn in einer Betriebsstätte illegales Glücksspiel stattgefunden hat, oder Personen, die im Umkreis von 50 Meter rund um eine Betriebsstätte wohnen oder dort sonst regelmäßig verkehren, durch ein in oder vor der Betriebsstätte gesetztes Verhalten unzumutbar belästigt wurden; gegebenenfalls ist die Bewilligung auch nur einzuschränken.
(3) Die Bewilligung ist im Sinne des Abs. 2 lit. a auch dann zu widerrufen, wenn
a) ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz mehr als einmal wegen einer Übertretung im Sinne § 5 Abs. 2 bestraft worden ist und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind;
b) der Bewilligungsinhaber mehr als zweimal einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz oder einen Geschäftsführer, der zumindest einmal wegen einer Übertretung im Sinne § 5 Abs. 2 bestraft worden ist, abberufen hat und seit den einschlägigen Abberufungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(4) Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung zurücklegen. In diesem Fall hat die Landesregierung die Bankgarantie (§ 6) nach einem Jahr zurückzustellen.
(5) Der Bewilligungsinhaber kann der Landesregierung das Ruhen der Bewilligung bekannt geben. In diesem Fall darf die Tätigkeit als Wettunternehmer erst wieder ausgeübt werden, wenn der Bewilligungsinhaber die Landesregierung über die beabsichtigte Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in Kenntnis gesetzt hat.
(6) Im Fall des Erlöschens oder des Ruhens der Bewilligung gilt die Verständigungspflicht nach § 3 Abs. 5 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017, 68/2019
Keine Verweise gefunden
Rückverweise