(1) Die Überwachung der Einhaltung der §§ 9 bis 9e obliegt – unbeschadet des § 10 – der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse zum Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
a) ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln,
b) sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Bewilligungsinhaber an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
c) das Risikoprofil der Bewilligungsinhaber im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Bewilligungsinhabers neu zu bewerten und
d) den Ermessensspielräumen, die dem Bewilligungsinhaber zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaber in angemessener Weise zu überprüfen.
(3) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass wirksame und zuverlässige Mechanismen vorhanden sind, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die §§ 9 bis 9e zu fördern. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. Der § 40 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(4) Um Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen und nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen, hat die Landesregierung diese Personen gegenüber anderen Behörden wirksam zu unterstützen; dazu gehört insbesondere die Bestätigung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Person entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt hat.
(5) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass ihre Bediensteten – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellen Standard arbeiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2019
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