(1) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen ist jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird oder hinsichtlich derer ein diesbezüglicher Verdacht besteht. Die Organe der Behörde und die Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
(2) Die Organe der Behörde sowie die zugezogenen Sachverständigen sind jederzeit zur Überprüfung berechtigt, ob in den Räumlichkeiten nach Abs. 1 eine Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird und diese entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheiden und Bescheinigungen erfolgt. Die Überprüfung kann sich insbesondere auch auf technische Einrichtungen erstrecken, die unmittelbar oder mittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen oder geeignet sind, diesen Anschein zu erwecken, weiters auf Programme und sonstige technische Hilfsmittel.
(3) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen sind die zum Zwecke des Abs. 2 erforderlichen Überprüfungen zu ermöglichen; dazu sind dem überprüfenden Organ oder Sachverständigen auf Verlangen auch die Teilnahme an Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen, die Wettterminals sowie die sonstigen technischen Einrichtungen und Hilfsmittel zu öffnen sowie deren Auswertung zu ermöglichen. Weiters sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist Einblick in die erforderlichen Unterlagen, wie z.B. das Wettbuch, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen udgl., zu gewähren sowie deren Auswertung zu ermöglichen.
(4) Sofern dies für eine Überprüfung nach Abs. 2 und 3 notwendig ist, können die Gegenstände der Überprüfung auch außerhalb des Aufstell- bzw. Aufbewahrungsortes ausgewertet werden.
(5) Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 bis 4 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Dabei sind die Rechte des Verpflichteten soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele der Überwachung möglich ist.
(6) Der Eigentümer und die sonst über die Betriebsstätte verfügungsberechtigte Person sind, sofern sie nicht ohnehin Adressat der Überprüfungsmaßnahme sind und dies zur Gewährleistung einer effektiven Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, verpflichtet, auf Verlangen der Behörde an der Ermöglichung der Überprüfung nach Abs. 1 bis 4 mitzuwirken.
(7) Erwachsen der Behörde durch Maßnahmen nach Abs. 5 Kosten, so können diese dem Verpflichteten mit Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, sofern dieser eine zumutbare Mitwirkung unterlassen hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2012, 46/2017, 68/2019
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