(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) einen Spielapparat entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufstellt oder betreibt,
b) einer Verpflichtung gemäß §§ 2 Abs. 13, 5 oder 6 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder eine Überprüfung gemäß § 6 Abs. 2 behindert oder
c) einer Person einen Geldspielapparat zur Aufstellung oder zum Betrieb in Vorarlberg überlässt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb Vorarlbergs gelegen ist.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
(3) Spielapparate, die entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufgestellt oder betrieben werden, können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/1994, 58/2001, 15/2007, 44/2013
Keine Verweise gefunden
Rückverweise