Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 6 Abs. 3, 7 und 9 Abs. 1 lit. a im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
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