(1) Die Bezirkshauptmannschaft kann entgegen diesem Gesetz aufgestellte Spielapparate auf Kosten und Gefahr des Betreibers durch Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entfernen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entfernung eines Spielapparates mindestens einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Die Veröffentlichung hat die Aufforderung an den Eigentümer des Spielapparates zu enthalten, sich binnen der Veröffentlichungsfrist bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden und sein Eigentum nachzuweisen. Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, so geht das Eigentum am Spielapparat einschließlich des darin enthaltenen Geldes auf das Land über. Ist der Eigentümer der Bezirkshauptmannschaft bekannt, so ist er von der Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise