(1) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen, in denen Spielapparate aufgestellt sind, zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie die zugezogenen Sachverständigen haben das Recht, Spielapparate jederzeit auf ihre Betriebssicherheit sowie dahingehend zu überprüfen, ob bei ihrer Aufstellung und ihrem Betrieb die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Diese Berechtigung schließt die Überprüfung des Apparates oder einzelner Teile desselben außerhalb der Betriebsstätte mit ein. Ist zur Überprüfung des Gerätes die Durchführung von Spielen erforderlich, so hat der Bewilligungsinhaber dem überprüfenden Organ oder Sachverständigen dies ohne Entgelt zu ermöglichen.
(3) Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
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