(1) Der Bewilligungsinhaber hat den Spielbetrieb ständig zu überwachen. Er kann damit auch einen Stellvertreter betrauen. Der Stellvertreter ist der Bezirkshauptmannschaft namhaft zu machen. Der Stellvertreter muss die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllen. Der § 2 Abs. 6a gilt sinngemäß.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass beim Spielbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen und die aufgrund des Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Hiezu hat der Bewilligungsinhaber festzustellen, ob die Besucher das allenfalls notwendige Mindestalter erreicht haben.
(3) Falls gemäß Abs. 1 ein Stellvertreter betraut ist, treffen diesen die Verpflichtungen nach Abs. 2.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2007, 4/2022
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