Musikautomaten, Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen, sowie Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit der Unterhaltung von Kindern dienen, sind von den Bestimmungen des § 2 ausgenommen. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Spielapparate, die überwiegend sportlichen Zwecken dienen, vom Geltungsbereich des § 2 ausnehmen.
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