(1) Spielapparate dürfen nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft aufgestellt oder betrieben werden.
(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechtes der Geschäftsführer (Abs. 12),
1. österreichischer Staatsbürger ist oder diesem nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist oder aufgrund der gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausübung des Gastgewerbes im Inland berechtigt ist,
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
3. den Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen Staat hat, dessen Angehörige aufgrund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind,
4. durch sein bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigt, dass er von der Bewilligung nicht in einer dem Gesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird und
5. glaubhaft macht, dass er und sein allfälliger Stellvertreter nach § 5 Abs. 1 der Verpflichtung des § 5 entsprechen können.
(3) Eine Bewilligung darf nur für eine feste Betriebsstätte erteilt werden. Wenn der Bewilligungswerber oder sein Geschäftsführer (Abs. 12) weder österreichischer Staatsbürger ist noch diesem nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist, so darf die Bewilligung nur für die Betriebsstätte, in der der Bewilligungswerber das Gastgewerbe ausübt, erteilt werden. Die Bewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn durch die Aufstellung oder den Betrieb des Spielapparates eine Verletzung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, nicht zu befürchten ist.
(4) Die Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, im Falle einer neuerlichen Bewilligung für denselben Spielapparat auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Bezirkshauptmannschaft hat außerdem durch geeignete Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden.
(5) Je Betriebsstätte dürfen nicht mehr als drei Spielapparate bewilligt werden. Niemandem dürfen Spielapparate an mehr als zwei Betriebsstätten bewilligt werden.
(6) Der Bewilligungswerber hat die zur Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen zu übermitteln. Die Bezirkshauptmannschaft ist berechtigt, vom Bewilligungswerber die Vorlage von Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des zu bewilligenden Spielapparates zu verlangen.
(6a) Die Übermittlung von Nachweisen gemäß Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
(7) Vor Erteilung der Bewilligung ist der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abgabe der Stellungnahme erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(8) Die Bezirkshauptmannschaft hat an jedem bewilligten Spielapparat eine Plakette anzubringen, die eine eindeutige Zuordnung zum betreffenden Spielapparat zulässt, die Zahl des Bewilligungsbescheides enthält und die Dauer der Bewilligung angibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette zu erlassen.
(9) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn der Bewilligungsinhaber oder der Stellvertreter gemäß § 5 Abs. 1 die Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt missachtet hat.
(10) Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung zurücklegen.
(11) Der Bewilligungsinhaber kann der Behörde das Ruhen der Bewilligung bekannt geben. Die Aufstellung und der Betrieb der betreffenden Automaten ist erst wieder zulässig, wenn der Bewilligungsinhaber die Behörde über die beabsichtigte Wiederaufnahme in Kenntnis gesetzt hat.
(12) Juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes haben eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person als Geschäftsführer zu bestellen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen verantwortlich ist. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt. Den Geschäftsführer treffen sämtliche, dem Bewilligungsinhaber obliegende Pflichten. Die Verpachtung der Bewilligung ist nicht zulässig.
(13) Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Behörde sein Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen jener des Geschäftsführers und weiters jener des allfälligen Stellvertreters nach § 5 Abs. 1 bekannt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/1986, 12/1994, 35/1996, 15/2007, 4/2022
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