(1) Dieses Gesetz regelt die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten.
(2) Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und gegen Entgelt betrieben werden.
(3) Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, ob Spielapparate einer bestimmten Bauart als Geldspielapparate im Sinne des Abs. 3 letzter Satz zu gelten haben oder nicht.
(5) Dieses Gesetz gilt für Ausspielungen, die auf Grund von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Monopolwesens dem Bund vorbehalten sind, insoweit nicht, als die erwähnten Bundesgesetze eine landesgesetzliche Regelung ausschließen. Es gilt nicht für Kegelbahnen und Billardspiele, soweit sie im Rahmen eines Gewerbes gehalten werden und für Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/1996, 44/2013, 4/2022
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