§ 4 Auskunfts- und Nachweispflicht — Veranstaltungsgesetz
Gliederung
2. Abschnitt Bewilligungsfreie Veranstaltungen Anordnungen, Untersagung
§ 4 Auskunfts- und Nachweispflicht
(1) Wer an der Vorbereitung, Ankündigung oder Durchführung einer bewilligungsfreien Veranstaltung mitwirkt, hat der Behörde auf deren Verlangen jene Auskünfte über die Veranstaltung zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 notwendig sind.
(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen die Sicherheit der technischen Anlagen und Betriebsmittel für die vorgesehene Verwendung nachzuweisen.
(3) Einem Verlangen nach Abs. 1 oder 2 ist unverzüglich oder innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzukommen.
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