§ 13 Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt — Veranstaltungsgesetz
Gliederung
5. Abschnitt Verfahrens-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Behörden, eigener Wirkungsbereich
§ 13 Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt
Rückverweise
In den Fällen des § 10 Abs. 3 bis 6 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
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