Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von der Festnahme gemäß § 35 Z. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Übertretung nach § 7 durch Wegweisung der betreffenden Person vom öffentlichen Ort verhindert werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
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