(1) Ein nicht bereits nach § 7 verbotenes Betteln ist nur mit Bewilligung der Behörde gestattet, sofern es im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung erfolgt.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 kann nur an eine Person erteilt werden, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) glaubhaft macht, dass sie nicht in einer Art und Weise bettelt, die nach § 7 Abs. 1 verboten ist, und
c) in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes bestraft worden ist.
(3) Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen und Bedingungen, einschließlich örtlicher und zeitlicher Beschränkungen, zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist. In der Bewilligung ist auch festzulegen, dass sich der Bewilligungsinhaber beim Betteln auf Verlangen auszuweisen hat.
(4) Die Behörde hat die Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(5) Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die personenbezogenen Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des Abs. 2 lit. c zu übermitteln oder ihr eine entsprechende automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Überprüfung, ob die Voraussetzung nach Abs. 2 lit. c erfüllt ist, erforderlich sind.
(6) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Vollziehung der Abs. 1 bis 5 sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Gebühren befreit.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013, 37/2018
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