*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
(1) Es ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung wie folgt zu betteln:
a) in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen;
b) unter Mitführung einer unmündigen minderjährigen Person;
c) als Beteiligter einer organisierten Gruppe.
(2) Weiters ist es verboten,
a) eine Person zum Betteln in einer organisierten Gruppe zu veranlassen oder sonst das Betteln durch eine Gruppe zu organisieren oder
b) – soweit dies nicht bereits von der lit. a erfasst ist – eine unmündige minderjährige Person zum Betteln zu veranlassen.
(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung auch ein nicht nach Abs. 1 verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten untersagen, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013, 121/2015
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