§ 6 Hunde auf öffentlichen Kinderspielplätzen — Landes-Sicherheitsgesetz
Gliederung
2. Abschnitt*) Halten von Tieren
§ 6 Hunde auf öffentlichen Kinderspielplätzen
Rückverweise
Hunde sind von öffentlichen Kinderspielplätzen fernzuhalten, außer sie sind mit einem geeigneten Maulkorb versehen und werden an der Leine geführt.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
Keine Ergebnisse gefunden