(1) In Fällen der Tierhaltung, die nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 4 unterliegt, kann die Behörde zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter mit Bescheid angemessene Maßnahmen auftragen. Belästigungen, die von den im Lande üblichen Formen der Haltung von Tieren im Sinne des Tierzuchtgesetzes ausgehen, gelten nicht als unzumutbar.
(2) Im Falle unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Gegen Tiere, deren Halter unbekannt ist, oder die offensichtlich ohne Halter sind, ist die Behörde auch zu Maßnahmen berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die Unversehrtheit von Sachen oder unzumutbarer Belästigungen erforderlich sind.
(3) Die Kosten der Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie der Verwertung oder Beseitigung des Tierkadavers sind der Behörde vom Tierhalter zu ersetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
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