(1) Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Dies gilt nicht für die Haltung von Tieren, die nach anderen Vorschriften verboten oder bewilligungspflichtig ist.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gruppen von Tieren bestimmen, die wegen ihrer Gefährlichkeit jedenfalls der Bewilligungspflicht unterliegen.
(3) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere gewährleistet ist, durch die Haltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und Interessen des Tierschutzes der Haltung nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten und unzumutbare Belästigungen hintanzuhalten. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013, 70/2016
Keine Verweise gefunden
Rückverweise