§ 3 — Landes-Sicherheitsgesetz
Gliederung
2. Abschnitt*) Halten von Tieren
§ 3
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
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