(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmte lärmerregende Tätigkeiten zeitlich und örtlich beschränken.
(2) Aus besonders wichtigen Gründen kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von Beschränkungen gemäß Abs. 1 bewilligen. In solchen Fällen ist durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, dass die Lärmbelästigungen möglichst gering bleiben.
(3) Die Behörde kann, um ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm zu beenden,
a) Personen von einem öffentlichen Ort verweisen,
b) Geräte außer Betrieb setzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
Keine Verweise gefunden
Rückverweise