(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl.Nr. 61/ 2013, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl.Nr. 61/2013, tritt das Sicherheitsgesetz, LGBl.Nr. 49/1975, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1977, Nr. 35/1985, Nr. 1/1987 und Nr. 58/2001, außer Kraft.
(3) Für den Fall, dass der § 13 in der Fassung LGBl.Nr. 61/2013 oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl.Nr. 61/2013, ohne den § 13 oder diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
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