(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) einer gemäß § 2 Abs. 1 erlassenen Verordnung oder gemäß § 2 Abs. 2 aufgetragenen Auflage zuwiderhandelt oder sonst ungebührlicherweise störenden Lärm erregt,
b) gefährliche Tiere ohne Bewilligung hält, in einer Bewilligung gemäß § 4 Abs. 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt oder gemäß § 5 Abs. 1 aufgetragene Maßnahmen nicht befolgt,
c) als Halter oder sonst für den Hund verantwortliche Person einen Hund entgegen § 6 nicht von einem öffentlichen Kinderspielplatz fernhält,
d) dem § 7 Abs. 1 oder einer gemäß § 7 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung gemäß § 8 Abs. 1 bettelt oder in einer Bewilligung gemäß § 8 Abs. 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt,
e) dem § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,
f) dem § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Von der Bezirkshauptmannschaft sind Übertretungen nach
a) Abs. 1 lit. a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro,
b) Abs. 1 lit. b und c mit einer Geldstrafe bis 2.000 Euro,
c) Abs. 1 lit. e mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Geld- und Sachleistungen, die unter Verstoß gegen § 7 oder § 8 erworben wurden, können unabhängig von einer Bestrafung nach Abs. 1 für verfallen erklärt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 61/2013, 121/2015
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