§ 14 Sofortiger Zwang — Landes-Sicherheitsgesetz
Gliederung
4. Abschnitt *) Ehrenzeichen
§ 14 Sofortiger Zwang
Die in den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 9 vorgesehenen Maßnahmen können durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
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