(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 15 Abs. 1 lit. a bis e mitzuwirken durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, einschließlich der Wegweisung nach § 9,
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Befugnisse nach § 14 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Der § 2 des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005, 61/2013
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