(1) Jede Person, die mit einem Ehrenzeichen gemäß § 10 Abs. 1 ausgezeichnet wurde, ist berechtigt, das Ehrenzeichen in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als sein Besitzer zu bezeichnen.
(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode des Besitzers besteht nicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2013
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